unentgeltliche Rechtspflege | UP/amtliche Verteidigung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Die Rechtsanwältin macht mit der Beschwerde namens der minderjähri- gen Beschwerdeführerinnen geltend, es treffe nicht zu, dass die KESB sie als Vertretungsbeiständin bestellt hätte. Vielmehr sei die Amtsbeiständin gesetzli- che Vertreterin und diese habe den Beizug ihrer Person als Rechtsanwältin als unumgänglich erachtet, weshalb sie weder Vertretungsbeiständin noch
Kantonsgericht Schwyz 3 gesetzliche Vertreterin, sondern gewillkürte Vertretung der Privatklägerinnen sei.
a) Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts kann geschädigten Personen im Adhä- sionsprozess in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen An- sprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen (BEK 2021 1 vom
10. Juni 2021 E. 2 m.H.; BEK 2016 154 vom 18. Mai 2017 = EGV-SZ 2017 A 5.4 E. 3.a m.H.; Weiss, Der Adhäsionsprozess, S. 32 f.). Das muss umso mehr in vorliegendem Fall gelten, in dem nicht die verhinderten Eltern, son- dern eine Amtsbeiständin die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren ge- setzlich vertritt (ebd. E. 3.b in fine m.H.). Vorliegend wird in der Beschwerde konkret weder begründet, dass die Vertretungsbeiständin zur Vertretung der in der Sache einzig beschwerdelegitimierten Privatklägerinnen dazu nicht in der Lage wäre, noch dargetan, dass sie nicht gegen die Abweisung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständigung hätte Beschwerde erheben können. Es ist nicht anzunehmen, dass die KESB nach Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Vertretensbeistandschaft für die geschädigten Kinder im Strafverfahren gegen deren Vater zu errichten, eine in solchen Aufgaben unerfahrene Person der Amtsbeistandschaft ernannte. Die Beschwerde ist schon aus diesen Gründen abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel jedenfalls hinsichtlich der abgewiesenen unentgeltlichen Prozessführung: Diesbezüglich blieb es unbegründet, namentlich wird die Be- dürftigkeit der Eltern nicht dargetan, die für die Prozesskosten ihrer Kinder aufkommen müssen (vgl. dazu BEK 2016 154 = EGV 2017 A 5.4 E. 2.a m.H.; etwa auch BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 9.3). Zudem wird nichts Konkretes über die Aussichten der Zivilklagen der Privatklägerinnen
Kantonsgericht Schwyz 4 vorgebracht (dazu Weiss ebd.), die zumindest in Bezug auf die untersuchten Tätlichkeiten nicht ohne Weiteres offenkundig sind.
b) Soweit sich die Beschwerde gegen die Schlussfolgerungen in der ange- fochtenen Verfügung richtet und dafürhält, der vorliegende Fall sei nicht mit der Sachverhaltskonstellation in BEK 2016 154 zu vergleichen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rechtsanwältin wurde von der Amtsbeiständin zur Unter- stützung in der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Privatklägerinnen im Strafverfahren beigezogen. Einerseits wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass sie durch die Amtsbeistandschaft nicht entschädigt werden könnte, weil hier nicht relevant ist, ob die Amtsbeistandschaft Gefahr läuft, ihre Aufwen- dungen in der gesetzlichen Vertretung der Kinder zufolge der Mittellosigkeit der Eltern nicht ersetzt zu bekommen. Andererseits wird nicht dargetan, inwie- fern der Beizug der Rechtsanwältin vorliegend konkret überhaupt notwendig wäre (vgl. oben lit. a). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass vorliegend die Rechtsanwältin nicht direkt von der KESB als Vertre- tungsbeiständin, sondern über den Umweg der Einsetzung einer Amtsbei- ständin zur Unterstützung in der gesetzlichen Vertretung beigezogen wurde, einen erheblichen Unterschied ausmachen soll. Dieses Vorgehen ändert nichts daran, dass die Rechtsanwältin durch die Kindesschutzbehörden zur Unterstützung in der gesetzlichen Vertretung der Kinder beauftragt wurde und daher nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen ist (BEK 2016 154 = EGV 2017 A 5.4 E. 3.c m.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
- Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung unter Rückgabe der Ak- ten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 21. November 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. November 2023 BEK 2023 109 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen 1. A.________,
2. B.________, Privatklägerinnen und Beschwerdeführerinnen, gesetzlich vertreten durch C.________, Amtsbeistandschaft Innerschwyz, Parkstrasse 16, 6410 Goldau, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2023, SU 2023 6717);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit separaten Verfügungen vom 26. Juli 2023 ernannte die KESB Inner- schwyz auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die minderjährigen Schwestern A.________ und B.________ superprovisorisch C.________ der Amtsbei- standschaft Innerschwyz als Vertretungsbeiständin nach Art. 306 Abs. 2 ZGB. Ihr wurden nötige Anträge auf Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen aufgetragen sowie die Aufgabe übertragen, die Interessen der Kinder im Strafverfahren und einem allfälligen Adhäsionsverfahren gegen ihren Vater betreffend mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern etc. zum Nachteil von A.________ sowie wiederholter Tätlichkeiten etc. zum Nachteil von A.________ und B.________ zu vertreten. Ausserdem wurde ihr nach Art. 416 Ziff. 9 ZGB die Prozessvollmacht inkl. Substitutionsbefugnis erteilt (KG-act. 1/1 und 1/2). Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die Staatsan- waltschaft den Antrag um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zuguns- ten von A.________ und B.________ vom 28. Juli 2023 ab, weil die von der Vertretungsbeiständin bevollmächtigte Rechtsanwältin die Kinder als gesetzli- che Vertreterin im Strafverfahren vertrete. Dagegen erhob die Rechtsanwältin namens der Kinder und der Vertretungsbeiständin rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den beiden Privatklägerinnen die unentgeltliche Rechtspflege unter ihrer Bei- ordnung als unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Staats- anwaltschaft verlangt vernehmlassend die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).
2. Die Rechtsanwältin macht mit der Beschwerde namens der minderjähri- gen Beschwerdeführerinnen geltend, es treffe nicht zu, dass die KESB sie als Vertretungsbeiständin bestellt hätte. Vielmehr sei die Amtsbeiständin gesetzli- che Vertreterin und diese habe den Beizug ihrer Person als Rechtsanwältin als unumgänglich erachtet, weshalb sie weder Vertretungsbeiständin noch
Kantonsgericht Schwyz 3 gesetzliche Vertreterin, sondern gewillkürte Vertretung der Privatklägerinnen sei.
a) Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts kann geschädigten Personen im Adhä- sionsprozess in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen An- sprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen (BEK 2021 1 vom
10. Juni 2021 E. 2 m.H.; BEK 2016 154 vom 18. Mai 2017 = EGV-SZ 2017 A 5.4 E. 3.a m.H.; Weiss, Der Adhäsionsprozess, S. 32 f.). Das muss umso mehr in vorliegendem Fall gelten, in dem nicht die verhinderten Eltern, son- dern eine Amtsbeiständin die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren ge- setzlich vertritt (ebd. E. 3.b in fine m.H.). Vorliegend wird in der Beschwerde konkret weder begründet, dass die Vertretungsbeiständin zur Vertretung der in der Sache einzig beschwerdelegitimierten Privatklägerinnen dazu nicht in der Lage wäre, noch dargetan, dass sie nicht gegen die Abweisung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständigung hätte Beschwerde erheben können. Es ist nicht anzunehmen, dass die KESB nach Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Vertretensbeistandschaft für die geschädigten Kinder im Strafverfahren gegen deren Vater zu errichten, eine in solchen Aufgaben unerfahrene Person der Amtsbeistandschaft ernannte. Die Beschwerde ist schon aus diesen Gründen abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel jedenfalls hinsichtlich der abgewiesenen unentgeltlichen Prozessführung: Diesbezüglich blieb es unbegründet, namentlich wird die Be- dürftigkeit der Eltern nicht dargetan, die für die Prozesskosten ihrer Kinder aufkommen müssen (vgl. dazu BEK 2016 154 = EGV 2017 A 5.4 E. 2.a m.H.; etwa auch BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 9.3). Zudem wird nichts Konkretes über die Aussichten der Zivilklagen der Privatklägerinnen
Kantonsgericht Schwyz 4 vorgebracht (dazu Weiss ebd.), die zumindest in Bezug auf die untersuchten Tätlichkeiten nicht ohne Weiteres offenkundig sind.
b) Soweit sich die Beschwerde gegen die Schlussfolgerungen in der ange- fochtenen Verfügung richtet und dafürhält, der vorliegende Fall sei nicht mit der Sachverhaltskonstellation in BEK 2016 154 zu vergleichen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rechtsanwältin wurde von der Amtsbeiständin zur Unter- stützung in der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Privatklägerinnen im Strafverfahren beigezogen. Einerseits wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass sie durch die Amtsbeistandschaft nicht entschädigt werden könnte, weil hier nicht relevant ist, ob die Amtsbeistandschaft Gefahr läuft, ihre Aufwen- dungen in der gesetzlichen Vertretung der Kinder zufolge der Mittellosigkeit der Eltern nicht ersetzt zu bekommen. Andererseits wird nicht dargetan, inwie- fern der Beizug der Rechtsanwältin vorliegend konkret überhaupt notwendig wäre (vgl. oben lit. a). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass vorliegend die Rechtsanwältin nicht direkt von der KESB als Vertre- tungsbeiständin, sondern über den Umweg der Einsetzung einer Amtsbei- ständin zur Unterstützung in der gesetzlichen Vertretung beigezogen wurde, einen erheblichen Unterschied ausmachen soll. Dieses Vorgehen ändert nichts daran, dass die Rechtsanwältin durch die Kindesschutzbehörden zur Unterstützung in der gesetzlichen Vertretung der Kinder beauftragt wurde und daher nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen ist (BEK 2016 154 = EGV 2017 A 5.4 E. 3.c m.H.).
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzu- treten ist, als aussichtslos abzuweisen. Aufgrund der besonderen Beschwer- dekonstellation und zu Gunsten der mittellosen Privatklägerinnen (Art. 425 StPO) wird ausnahmsweise auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdever- fahrens verzichtet;-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung unter Rückgabe der Ak- ten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 21. November 2023 amu